AGB - Arbeitnehmerüberlassung

  1. Unsere Mitarbeiter stehen in keiner vertraglichen Verbindung zu den Entleihern. Die Art der Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitsdauer richten sich ausschließlich nach den mit uns getroffenen Vereinbarungen, wobei wir auf besondere Wünsche und Verhältnisse des Kunden weitgehend Rücksicht nehmen. Unsere Mitarbeiter dürfen nur dann von den zwischen uns und dem Entleiher getroffenen Vereinbarungen abweichen, wenn hierzu unsere Zustimmung vorliegt; das gilt insbesondere für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

  2. Falls es durch organisatorische oder sonstige Gründe notwendig sein sollte, können wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Auftrages auch während der Ausführung des Auftrages die weitere Bearbeitung einem anderen Mitarbeiter anvertrauen.

  3. Unsere Mitarbeiter sind vertragsmäßig zur absoluten Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden verpflichtet. Eine diesbzgl. Haftung können wir jedoch nicht übernehmen.

  4. Dem Entleiher obliegt die Einhaltung sämtlicher Arbeitsschutzvorschriften für die Mitarbeiter der Indra int. Agentur; das gilt insbesondere für den Zustand von Räumen, Vorrichtungen, Arbeitskleidung, -material und -geräten. Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter von Indra int. Agentur bei Antritt Ihrer Tätigkeit mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen und Sie immer über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahren (Betriebsgefahren), sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung von einer hierfür ermächtigten Person zu unterweisen. Sofern Mitarbeiter von Indra int. Agentur Gesundheitsgefahren durch Einwirkungen von Lärm bzw. Gefahrenstoffen ausgesetzt sein sollten, ist dies vor Beginn der Beschäftigung Indra int. Agentur mitzuteilen. Sollte aus Nichteinhaltung von Arbeitsvorschriften ein Schaden entstehen, so ist der Entleiher verpflichtet, Indra int. Agentur gegen Ansprüche Ihrer Mitarbeiter oder Dritter freizustellen. Unsere Mitarbeiter sind durch uns bei der Bezirksverwaltung (VBG) München versichert. Arbeitsunfälle sind uns, der VBG sowie der für den Betrieb des Entleihers zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden (§1553 Abs. 4 RVO). Der Entleiher verpflichtet sich darüber hinaus, im Bedarfsfall bei den von Indra int. Agentur überlassenen Mitarbeitern Erste Hilfe zu leisten.

  5. Aufsicht und Leistungskontrolle sowie das Weisungsrecht bezüglich der jeweils auszuführenden Tätigkeit obliegt dem Entleiher. Stellt dieser innerhalb der ersten acht Stunden einer Überlassung fest, dass sich ein Mitarbeiter nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet, so werden Ihm diese Stunden (höchstens jedoch acht) nicht in Rechnung gestellt. Eine weitgehende Haftung für die generelle Eignung unserer Mitarbeiter bzgl. der vorgesehenen Tätigkeit besteht nicht, Reklamationen bzgl. einer bestimmten Arbeitsleistung müssen unverzüglich nach Feststellung der mangelhaften Leistung , spätestens jedoch 14 Tage nach Ihrer Erbringung, der Indra int. Agentur schriftlich angezeigt werden. Der Entleiher erklärt sich bereit, umgehend Indra int. Agentur zu unterrichten, falls unser Mitarbeiter die Arbeit nicht antritt oder Ihr – entschuldigt oder unentschuldigt – fernbleibt.

  6. Obwohl unsere Mitarbeiter unser vollstes Vertrauen genießen, müssen wir jede Haftung ablehnen, wenn Ihnen Bargeld, Wertpapiere, Wertgegenstände, oder die Erledigung von Geldangelegenheiten anvertraut werden. Der Entleiher verpflichtet sich, jegliche Schadensersatzansprüche, die aus Schadensfällen, Betrug oder Nachlässigkeit resultierten, durch seine betriebsinterne Haftpflichtversicherung abzudecken.

  7. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Entleiher je nach Vereinbarung täglich/wöchentlich/monatlich einen Arbeitsnachweis zum Zwecke der Unterschrift vorzulegen. Durch seine Unterschrift bestätigt der Entleiher die Richtigkeit der angegebenen Zahl von Arbeitsstunden sowie die zufriedenstellende Arbeitsausführung. Etwaige Streichungen eines dieser Zusätze gelten als nicht erfolgt. Ebenso ist eine Bestätigung unter Vorbehalt ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde. Der Entleiher gewährleistet eine ordnungsgemäße Bestätigung der Arbeitsnachweise bis spätestens zum Ablauf einer jeden Arbeitswoche.

  8. Für den Fall, dass der Entleiher während eines unbefristet erteilten Auftrages unseren Mitarbeiter nicht mehr benötigt, verpflichtet er sich, eine Kündigungsfrist von drei Arbeitstagen einzuhalten, damit wir entsprechend disponieren können.

  9. Die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge werden von Indra int. Agentur als Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Wir bestätigen, dass die Vorschriften des Art. 1 § 3 Abs.1 AÜG von uns genau beachtet werden.

  10. Rechnungen werden dem Entleiher wöchentlich (oder nach Vereinbarung) aufgrund des von ihm oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Arbeitsnachweises zugesandt. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto zu begleichen. Unsere Mitarbeiter haben keine Inkassoberechtigung.

  11. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

  12. Bei Festübernahme unserer Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis des Entleihunternehmens gilt eine Mindestüberlassungsdauer von zwölf Monaten als vereinbart, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  13. Folgende Zuschläge kommen beim Bedarfsfall zur Berechnung:
    • 25% Überstunden bis 20.00 Uhr
    • 25% für Arbeitsstunden zwischen 23.00 und 6.00 Uhr (Nacharbeit)
    • 50% für Arbeitsstunden an Sonntagen
    • 100% für Arbeitsstunden an Feiertagen

Indra int. Agentur

Kniggestraße 18
D-81739 München
E-Mail: info@indra-agentur.de
Tel.: +49 (0)89 2004 7972
Fax.: +49 (0)89 2004 8640

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